§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3.679
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 06.11.2017 – 3 K 2347/14Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – 12 K 516/19
- FG Düsseldorf, 19.01.2006 – 11 K 4210/03 E,F
- FG Münster, 10.11.2004 – 4 K 2475/04 FZitiert von 1
- BFH, 29.03.2001 – III R 1/99Zitiert von 17
- VG Freiburg, 02.07.2018 – 2 K 8116/17
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
- FG Münster, 07.05.2026 – 10 K 2050/22 K
- FG Düsseldorf, 05.05.2026 – 10 K 976/25 E
3.679 Entscheidungen zu § 164 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/164#abs-1 (1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/164#abs-2 (2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/164#abs-3 (3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/164#abs-4 (4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.